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AGB

I. GELTUNGSBEREICH
Die Julius Fritsche GmbH Salzburg, im Folgenden „Fritsche“ genannt, schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung von Fritsche. Abweichende Vereinbarungen können daher nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung wirksam werden.
Nichtäußerung oder Stillschweigen von Fritsche zu abweichenden Geschäftsbedingungen stellt keine Zustimmung zu diesen dar.

II. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE
Sämtliche Angebote von Fritsche sind freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, für zur Verfügung gestellte Informationen, wie etwa Ausschreibungsunterlagen, haftet der Besteller. Bei Annahme des Anbots übermittelt Fritsche eine Auftragsbestätigung, welche vom Besteller zu unterfertigen ist. Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung, Fritsche ist berechtigt, den Auftrag durch Erfüllung anzunehmen.

III. TECHNISCHE ANGABEN/TOLERANZEN
Sämtliche Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Fritsche selbst – sofern nicht anders, wie z.B. für Beschläge, vereinbart – keine Waren herstellt oder bearbeitet, sondern nur weiterverkauft. Die Haftung dafür, dass die Bestellung technisch/statisch/physikalisch etc. richtig ist, liegt daher ausschließlich beim Besteller. Fritsche ist an die Vorgaben der jeweils eigenen Lieferanten gebunden. Die vom Hersteller festgesetzte Abweichungsbandbreite/Toleranz (wie u.a. Bohrung, Dicke, Maße) wird vom Besteller als handelsüblich akzeptiert und kann keinen Grund für Beanstandung/Haftung bieten.
Glasstärken und sonstige Materialqualität werden von Fritsche nach dem Auftrag oder der technischen Fertigungsmöglichkeit laut Angabe des Lieferanten ausgewählt. Nur der Besteller haftet für technische/statische/physikalische Eignung der bestellten Ware. Fritsche prüft technische Angaben nicht. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Fritsche nicht über Verarbeitungsfachwissen – sofern nicht ausdrücklich Verarbeitung/Bearbeitung in Auftrag genommen wurde – verfügt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haftet Fritsche auch für Waren, die bei Fritsche hergestellt oder bearbeitet werden nicht für deren technische/statische/physikalische etc. Eignung.
 
IV. GEFAHRENÜBERGANG/ERFÜLLUNGSORT
Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Werk Fritsche oder ab Hersteller. Erfüllungsort ist Salzburg. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges, in welcher Form auch immer, sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht zum jeweils frühesten Zeitpunkt – auch bei Glasbruch – auf den Besteller über, sofern das Gesetz nicht einen noch früheren Zeitpunkt vorsieht:

  1. mit Einlangen der Ware am vereinbarten Lieferort unabhängig von der Art der Entladung;
  2. mit Übergabe der Ware an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten;
  3. bei Versand mit der Übergabe an einen Frachtführer;
  4. bei Abholung mit termingerechter Bereitstellung bei Fritsche oder der Zusendung der Fertigstellungsanzeige.
    Ist Anlieferung an einen bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei termingerechter Anlieferung auf den Besteller über auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Bei Anlieferung an eine Baustelle ist die Übergabe an jede dort befugte tätige Person zulässig.

Bei Anlieferung an eine Baustelle ist, wenn die Anlieferung vereinbart erfolgt, Übergabe und Gefahrenübergang durch die Ablieferung eingetreten, auch wenn keine Person sich auf der Baustelle aufhält, oder eine Person an der Baustelle anwesend ist. Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine vom Kunden gewünschte Abholung der Ware direkt bei Fritsche, sofern dies nach Ende der Öffnungszeit über Wunsch des Kunden erfolgt, bedeutet den Gefahrenübergang mit Ende der Betriebsöffnungszeit von Fritsche und Hinterlegung der Ware außerhalb der geschlossenen Fritsche Räumlichkeiten. Jede Gefahr der Veränderung, Verschlechterung, Reduzierung, Beschädigung etc. der Ware, geht damit auf den Kunden über. Eine Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen schließt den Gefahrenübergang nicht aus. Bei Anlieferung ist dem Lieferanten ein ausreichend großer, geeigneter Abladeplatz zuzuweisen, die Haftung für die zeitliche und technische Möglichkeit der Abladung trifft den Besteller. Jeden Schaden, der bei Ablieferung entsteht – auch Zeitverlust für weitere Lieferungen – hat der Besteller, der nicht für die Abliefermöglichkeit sorgt, zu tragen. Spätestens ab dem Gefahrenübergang hat der Vertragspartner die Kosten der Einlagerung zu tragen. Sofern die Ware bei Gefahrenübergang nicht bereits an den Kunden übergeben ist, entscheidet Fritsche, ob die Einlagerung bei Fritsche oder bei einem Dritten erfolgt. Fritsche ist bei Übernahmeverzug unter Setzung einer angemessenen, zumindest 7-tägigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall hat der Kunde den Fritsche entstandenen Schaden (Verlust beim Weiterverkauf), Lagergebühren, Wiedereinsortierungsaufwand etc. zu tragen.

V. LIEFERFRISTEN
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wird. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftrages macht eine Terminzusage unverbindlich. Auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen steht Fritsche eine Nachfrist von 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten und ist Fritsche an Liefertermine nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf von Fritsche nicht verschuldeten, nicht zu vertretenden und nicht beeinflussbaren Umständen wie etwa Beschaffungsschwierigkeiten beruht.

VI. ANLIEFERUNG
Fritsche ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen. Erfolgt die Lieferung der Waren durch Fritsche, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Sind Geräte zur Abladung notwendig, so sind diese vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. Für den Abladeplatz gelten die unter IV. genannten Voraussetzungen.

VII. VERPACKUNG
Fritsche liefert Waren unverpackt, bei ausdrücklicher Bestellung auf Mehrwegtransportgestellen oder in Verschlägen. Wird Ware mit Verpackung geliefert, so ist diese vom Kunden zu bezahlen, auf eigene Kosten zu entsorgen und wird von Fritsche nicht zurückgenommen. Mehrwegtransportgestelle sind vom Kunden binnen 30 Kalendertagen auf eigene Kosten an Fritsche  zurückzustellen ansonsten werden ab dem 31. Kalendertag Tagesmieten, abhängig vom jeweiligen Gestellinhaber, in Rechnung gestellt. Die Übernahme verpackter Waren gilt als Anerkennung der Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Verpackung. Spätere Reklamationen hinsichtlich der verpackt übernommenen Ware sind unzulässig. Ein Mangel ist unverzüglich, bei sonstigem Verlust der Berechtigung der Geltendmachung von Gewährleistung, zu rügen. Auf Punkt XI. Gewährleistung wird verwiesen.

VIII. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich aufgrund der Tagespreise, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Steuern, Abgaben, Verpackung, Fracht, LKW-Maut oder Versicherung sowie Energiekostenzuschläge (bei Glas). Sofern sich für Waren oder Leistungen, für die ein Listenpreis besteht, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Listenpreis erhöht, ist Fritsche berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Fritsche ist berechtigt, vor und noch nach Annahme des Angebots die Lieferung von der Beibringung der Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Durch dieses Verlangen kann Fritsche nicht in Verzug geraten, solange die begehrte Sicherheit nicht gestellt wurde. Ab Einlangen der Sicherheit beginnen allenfalls zugesagte Fristen neu zu laufen. Der Vertragspartner ist weiterhin unverändert an die Vereinbarung mit Fritsche gebunden. Die Preise laut Auftragsbestätigung setzt die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten durch den Auftraggeber voraus und verstehen sich ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Jeder sich daraus ergebende Mehraufwand wird in Rechnung gestellt. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass Fritsche am Fälligkeitstag über den Betrag verfügt. Ein Skonto bezieht sich nur auf den Warenwert exklusive Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller bei Fritsche offenen und fälligen sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus. Die Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst von Fritsche tätige Personen sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt und es befreien Zahlungen an diese Personen nicht von der Zahlungspflicht. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, ansonsten besteht Aufrechnungsverbot. Mit 01. Februar 2014 wird auf SEPA-Zahlungsverkehr umgestellt unsere Creditoren ID (CID) lautet: AT41ZZZ00000016173. Wir sind berechtigt, unseren Kreditinstituten bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen. Lastschriftmandate werden von uns mittels Prenotification in Form eines Zahlungsavis zwei Werktage vor Einlösung erfolgen.

IX. ZAHLUNGSVERZUG
Bei Zahlungsverzug, wenn Fritsche am letzten Tag der Rechnungsfälligkeit nicht über den Geldeingang verfügt, werden Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Der Zahlungsverzug und dessen Folgen treten ohne Notwendigkeit einer Mahnung ein. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber und bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung, wobei Spesen und Kosten nicht zu Lasten von Fritsche gehen. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden seine gesamten, auch die noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen sofort fällig. Außerdem ist Fritsche zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Kunden und zur Verweigerung aller Leistungen bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.

X. VERTRAGSSTRAFE
Kommt es nach Zusenden der Auftragsbestätigung, aus welchem Grund auch immer, nicht zu einer Lieferung oder zu einem Rücktritt vom Vertrag, so ist unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens Fritsche zur Forderung von 15 % der Auftragssumme als pauschaliertem Aufwandsersatz, der nicht einem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, berechtigt. Ist die Ware von Fritsche aber bereits bestellt, so ist diese vollständig zu bezahlen.

XI. GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von Fritsche gelieferten Produkte sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit Gewährleistung nicht ohnedies ausgeschlossen ist. Alle Waren sind bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und es ist jeder Mangel oder Fehlmenge bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Rügen hinsichtlich von Bruch oder Kratzern, wobei Gewährleistung für Glasbruch oder Oberflächenkratzer nach Übergabe ausgeschlossen ist. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch einen Lieferanten/Transportführer oder den Empfänger selbst, bildet den Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde. Für Waren, die Fritsche von Dritten bezogen hat, übernimmt Fritsche nur jene Haftung, die auch vom Lieferanten gewährt wird. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Jede Gewährleistung ist bei zur Verarbeitung übernommenem Glas ausgeschlossen. Bei Isolierglaseinheiten wird die Gewährleistung nur für ortsübliche Umweltbedingungen übernommen. Fritsche haftet nicht für Folgekosten, welcher Art auch immer, die dem Kunden, oder dessen Vertragspartner oder Dritten, entstehen. Insbesondere Kosten, die durch Einbau, Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch neuerliche Zulieferung, Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung, entstehen, gehen jedenfalls nicht zu Lasten von Fritsche. Dies gilt auch für neuerliche Zustellung aufgrund von Gewährleistung. Fritsche kann die vom Kunden nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisreduktion erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Gibt der Käufer Fritsche nicht unverzüglich Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, und stellt auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche wegen des Sachmangels.

XII. HAFTUNG
Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt sechs Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. Fritsche haftet nicht für Fahrlässigkeit. Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn, sowie der Aufwand von Auf- und Umbauten, Transport, Rücktransport, sowie allen Ansprüchen Dritter. Schadenersatz kann maximal in Höhe des Fakturenbetrages der schadensauslösenden Ware anfallen. Bei Nichtbeachtung fachgerechter Benutzungs-, Lager- oder Montagebedingungen sowie allfälliger Hinweise durch Fritsche ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

XIII. PRODUKTHAFTUNG
Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ordnungsgemäßen Behandlung der Waren – insbesondere unter Hinweis auf die sofortige und sonstige regelmäßige Überprüfung der Ware durch den Käufer – erwartet werden kann. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jede Haftung nach dem Produkthaftgesetz ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftgesetz resultierenden Sachschäden und Haftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen. Regressansprüche gegen Fritsche in Zusammenhang mit Produkthaftung ist ausgeschlossen.

XIV. EIGENTUMSVORBEHALT
Fritsche behält sich das Eigentumsrecht an der gelieferten und hergestellten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware), auch der jeweiligen Saldoforderung, die Fritsche im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftige entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Wird die Ware vor Bezahlung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert, so ist dazu die schriftliche Zustimmung von Fritsche einzuholen und tritt der Kunde von Fritsche seine Entgeltsforderungen aus dem Verkauf an Fritsche ab. Von dieser Abtretung ist sowohl der Drittschuldner als auch Fritsche schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Weitergabe des Eigentumsvorbehalts lässt die Gewährleistung wie auch die Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von Fritsche erlöschen. Bei Rückerhalt der Ware bleibt der sonstige Schadenersatzanspruch von Fritsche unberührt. Bei Nichtzahlung ist Fritsche berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Kunde ermächtigt Fritsche zur Wegnahme der Vorbehaltsware und dazu, zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag und keine Besitzstörung vorliegt, sondern es sich lediglich um eine Sicherstellung der Ware handelt und kann aus dieser Wegnahme kein Schadenersatzanspruch gegen Fritsche entstehen. Dieses Recht von Fritsche ist auch auf Rechtsnachfolger des Kunden zu überbinden.

XV. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen steht Fritsche bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind oder an sämtlichen Gegenständen, welche in den Verfügungsbereich von Fritsche gelangen, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zu Fritsche stehen.

XVI. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Salzburg. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.

XVII. ALLGEMEINES
Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil oder andere mit dem Besteller getroffene Vereinbarung teilweise, aus welchem Grund immer, unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nicht, es gilt eine gültige der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommende Vereinbarung als geschlossen

ZUSÄTZE:
Wichtiger Hinweis
Alle angegebenen Werte wurden aufgrund von Herstellerangaben und Fachliteratur für unsere Kunden als unverbindliche Hinweise zusammengestellt. Für die Richtigkeit können wir keine Haftung übernehmen. Die Angaben enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien. Handelsübliche Abwicklungen bleiben vorbehalten. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Angaben und Hinweise unsere Kunden nicht davon befreien, die Geeignetheit des jeweiligen Materials für jeden Anwendungsfall vor Erteilung eines Auftrages bzw.  Abschluss eines Kaufvertrages selbst zu testen und zu überprüfen. Allenfalls wird empfohlen, fachlichen Rat einzuholen. Es gelten im Übrigen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abholung
Nur nach Terminvereinbarung – Fracht und sonstige Nebenkosten werden nicht vergütet.

Abbildung, Datenblätter, Angeben
Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Druck, Fotokopie oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Urhebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Fertigungstechnische Toleranzen und Änderungen sind uns vorbehalten.

Liefertermine
Wir liefern unsere Aufträge gemäß unseren allgemein bekannten Lieferbedingungen grundsätzlich zu einem unverbindlichen Liefertermin. Fixtermine müssen ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart sein. Bei dem Produkt Glas sind die Risiken für Glasbruch und Qualitätsmängel sehr hoch. Unrichtige oder fehlerhafte Bearbeitung oder Planung machen auch vereinbarte Liefertermine unverbindlich.  In diesem Zusammenhang können daher keine Ansprüche an Fritsche gestellt werden.

Glasskizzen zur eigenen Verwendung
Glasskizzen werden nur unter der eingeschränkten Geltung von Punkt III. der AGBs erstellt. Die Überprüfung und technische Durchführbarkeit der Skizzen obliegt ausschließlich dem Besteller, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart. Auch wenn es aufgrund falscher oder unvollständiger Skizzen zu Fehllieferungen, falscher Glasbearbeitung und sonstigen Folgekosten kommen sollte, werden diese nicht von Fritsche übernommen.

Gussglas/Ornamentglas
Bei Ganzglasanlagen mit Tür und Seitenteilen kann es zum Versatz der Ornamentstruktur kommen. Dieser Versatz kann produktionsbedingt auftreten und stellt keinen Reklamationsgrund dar.

Musterbeschläge
Voraussetzung für die Rücknahme ist ein absolut mängelfreier Zustand des Beschlages, insbesondere der Oberflächenbeschaffenheit. Sonderteile und Sonderbearbeitungen (z.B. Sondereloxal und Beschichtungen) können als Retourware nicht anerkannt werden.

Farbunterschiede bei Beschlagoberflächen
Farbunterschiede können aufgrund der unterschiedlichen Beschläge Hersteller, Werkstoffe usw. auftreten. Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar und rechtfertigen keine Reklamation.